Plastikstrohhalme, Einweggeschirr und Styroporboxen sind seit 2021 verboten, Cafés müssen Mehrwegbecher anbieten, und seit August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Hier findest du die wichtigsten Regeln zum Plastikverbot in der EU und in Deutschland – verständlich zusammengefasst, mit Zeitplan bis 2030. Stand: September 2026.
Der Zeitplan auf einen Blick
| Seit oder ab | Was gilt |
|---|---|
| 3. Juli 2021 | Verbot bestimmter Einwegprodukte aus Kunststoff, Kennzeichnungspflicht für weitere |
| 1. Januar 2022 | Pfand auf nahezu alle Einweg-Kunststoffflaschen und Getränkedosen |
| 1. Januar 2023 | Mehrwegangebotspflicht für Essen und Getränke zum Mitnehmen |
| 1. Januar 2024 | Pfand auch auf Milchgetränke in Einweg-Kunststoffflaschen |
| 3. Juli 2024 | Deckel von Einweg-Getränkebehältern aus Kunststoff müssen fest mit dem Behälter verbunden sein |
| 2024 und 2025 | Einwegkunststofffonds: Hersteller registrieren sich und zahlen eine Abgabe |
| 20. Januar 2025 | EU-Verbot von Bisphenol A in Materialien mit Lebensmittelkontakt |
| 12. August 2026 | EU-Verpackungsverordnung gilt, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen |
| 12. Februar 2027 | To-go-Anbieter in der Gastronomie müssen mitgebrachte Behälter befüllen |
| 12. Februar 2028 | To-go-Anbieter in der Gastronomie müssen auch Mehrwegverpackungen anbieten |
| 1. Januar 2030 | Verbot weiterer Einweg-Kunststoffverpackungen, erste Mehrwegziele |
Was seit 2021 verboten ist
Grundlage ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie, in Deutschland umgesetzt durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung. Seit dem 3. Juli 2021 dürfen folgende Einwegprodukte nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden:
- Trinkhalme, ausgenommen Medizinprodukte
- Besteck, also Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
- Teller
- Rührstäbchen für Getränke
- Wattestäbchen
- Luftballonstäbe
- Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (Styropor), einschließlich Deckeln
- alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
Das Verbot gilt auch für Produkte, die nur teilweise aus Kunststoff bestehen – etwa Pappteller mit Kunststoffbeschichtung – und für Kunststoffe aus nachwachsenden Rohstoffen oder sogenannte biologisch abbaubare Kunststoffe. Ware, die vor dem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht wurde, darf noch abverkauft werden.

Was nicht verboten ist, aber gekennzeichnet werden muss
Einweg-Getränkebecher aus Kunststoff, sofern sie nicht aus Styropor sind, To-go-Behälter aus anderen Kunststoffen und Feuchttücher sind nicht verboten. Einige Produkte müssen aber seit Juli 2021 ein Warnsymbol tragen, das auf den Kunststoffanteil und die richtige Entsorgung hinweist: Einweg-Getränkebecher, Feuchttücher, Binden und Tampons sowie Tabakprodukte mit Filter.
Pfand auf Einwegflaschen und Dosen
Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland auf nahezu alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und auf Getränkedosen ein Pfand von 25 Cent – auch für Säfte und alkoholische Mischgetränke, die vorher ausgenommen waren. Seit dem 1. Januar 2024 sind auch Milch und Milchmischgetränke in Einweg-Kunststoffflaschen pfandpflichtig.
Mehrwegangebotspflicht für Gastronomie und To-go
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Restaurants, Cafés, Imbisse und Lieferdienste, die Essen in Einweg-Kunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen verkaufen, auch eine Mehrwegalternative anbieten. Sie darf nicht teurer sein als die Einwegvariante. Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sind ausgenommen, müssen aber mitgebrachte Behälter der Kundschaft befüllen. Bei Ketten zählt die Größe des gesamten Unternehmens.
Für dich als Kundin oder Kunde heißt das: Du kannst fast überall Mehrweg verlangen oder deinen eigenen Becher mitbringen. Tipps zum passenden Becher findest du im Ratgeber Kaffeebecher to go.
Einwegkunststofffonds: Hersteller zahlen mit
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz beteiligt Deutschland die Hersteller bestimmter Einwegprodukte an den Kosten für Straßenreinigung und Entsorgung. Betroffen sind unter anderem To-go-Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, Getränkebehälter bis drei Liter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter. Die Hersteller registrieren sich seit 2024 beim Umweltbundesamt und zahlen seit 2025 eine jährliche Abgabe, die an die Kommunen fließt.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR): das gilt ab 2026
Die EU-Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, ist im Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und bringt schrittweise neue Pflichten:
- Seit 12. August 2026 – PFAS-Grenzwerte: Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen PFAS nur noch in Spuren enthalten: 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb in der Summe gezielt gemessener PFAS und 50 ppm für PFAS insgesamt. Betroffen sind etwa beschichtete Papierbecher, Pizzakartons und Burgerpapier.
- Ab 12. Februar 2027 – eigene Behälter: Wer in der Gastronomie Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkauft, muss mitgebrachte Behälter der Kundschaft befüllen.
- Ab 12. Februar 2028 – Mehrwegangebot: Diese Betriebe müssen To-go-Speisen und -Getränke zusätzlich in Mehrwegverpackungen anbieten.
- Ab 1. Januar 2030 – weitere Verbote: Verboten werden unter anderem Einweg-Kunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die vor Ort in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Kunststoffverpackungen für kleine Mengen frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm, Portionspackungen für Soßen, Zucker oder Kaffeesahne in der Gastronomie, Miniaturflaschen für Kosmetik in Hotels und sehr leichte Kunststofftüten.
- Ab 2030 – Mehrwegziele: Für bestimmte Getränke- und Transportverpackungen gelten erstmals verbindliche Mehrwegquoten.
Was bedeutet das für dich?
Für Verbraucherinnen und Verbraucher
Im Alltag wirst du immer seltener Einweg angeboten bekommen – und immer öfter nach deinem eigenen Behälter gefragt. Wer eine Trinkflasche, einen Mehrwegbecher und Besteck für unterwegs dabeihat, ist vorbereitet. Welche Trinkflasche am besten passt, liest du im Ratgeber Welche Trinkflasche ist am gesündesten? Und welche Alternativen es zum Plastikstrohhalm gibt, zeigt unser Strohhalm-Vergleich.
Für Gastronomie, Cafés und Bars
Mehrweg wird schrittweise zur Pflicht. Wer jetzt auf wiederverwendbare Becher, Teller, Besteck und Strohhalme umsteigt, spart laufende Einwegkosten und ist für 2027, 2028 und 2030 gerüstet. Für Bars und Cafés bieten wir Edelstahl-Strohhalme im Gastro-Pack mit Reinigungsbürsten an. Anfragen zu größeren Mengen beantworten wir gern über unsere Seite Partner werden.
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Häufige Fragen zum Plastikverbot
Was ist in der EU seit 2021 verboten?
Seit dem 3. Juli 2021 dürfen Einweg-Trinkhalme, Besteck, Teller, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie Styroporbehälter für Essen und Getränke nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Das gilt auch für teilweise aus Kunststoff bestehende und biobasierte Produkte.
Sind Plastikbecher verboten?
Nicht grundsätzlich. Verboten sind Becher aus Styropor. Andere Einweg-Getränkebecher aus Kunststoff sind erlaubt, müssen aber gekennzeichnet sein. Wer sie zum Mitnehmen befüllt, muss zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten.
Was ändert sich 2026 durch die EU-Verpackungsverordnung?
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Unter anderem dürfen Lebensmittelverpackungen PFAS nur noch in Spuren enthalten. 2027 und 2028 folgen Pflichten zu mitgebrachten Behältern und Mehrwegangeboten in der Gastronomie, ab 2030 weitere Verbote.
Dürfen Restbestände verbotener Einwegprodukte noch verkauft werden?
Ja. Produkte, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen abverkauft werden. Neue Ware darf seitdem nicht mehr in den Handel kommen.
Muss jedes Café Mehrwegbecher anbieten?
Betriebe, die Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen verkaufen, müssen seit 2023 eine Mehrwegalternative anbieten. Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und 80 Quadratmetern Fläche sind ausgenommen, müssen aber mitgebrachte Becher befüllen.
Ist Bio-Plastik vom Verbot ausgenommen?
Nein. Auch Einwegprodukte aus biobasiertem oder biologisch abbaubarem Kunststoff, etwa Strohhalme aus PLA, fallen unter das Verbot. Erlaubt sind Alternativen ohne Kunststoff wie Holz, unbeschichtetes Papier oder Mehrwegprodukte aus Edelstahl.
Hinweis: Dieser Überblick fasst die Rechtslage vereinfacht zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweiligen Gesetzes- und Verordnungstexte.
Quellen
- Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
- Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
- Bundesumweltministerium: Gibt es eine Ausnahme für Pappteller, die lediglich mit Kunststoff beschichtet sind?
- Umweltbundesamt: Ausweitung der Pfandpflicht ab dem 1. Januar 2024
- Verbraucherzentrale: Mehrwegangebotspflicht für Essen und Getränke zum Mitnehmen
- Umweltbundesamt: Einwegkunststofffonds
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)
- DIHK: Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung
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